zum Nachlesen

Wir haben einige wichtige Hinweise an den Versi­che­rungs­nehmer als PDF-Download bereit­ge­stellt:

Auf dieser Seite finden Sie außerdem einige Begriffs­de­fi­ni­tionen aus unserem Arbeits­alltag – an anderer Stelle könnte man auch FAQ dazu sagen.

Begriff: Sachverständiger

Der Begriff „Sachver­stän­diger“ bezieht sich auf eine natür­liche Person mit beson­derer Sachkunde auf einem bestimmten Fachge­biet. Rechtlich ist der Begriff „Sachver­stän­diger“ nicht geschützt, so dass sich jeder wie er möchte sachver­ständig oder Sachver­stän­diger nennen kann, auch ohne besondere Quali­fi­ka­tion beispiels­weise in Form einer abgeschlos­senen Fachaus­bil­dung mit mehrjäh­riger Berufs­er­fah­rung.
Grund­sätz­lich unter­schieden werden daher:

  • öffent­lich bestellte und verei­digte Sachver­stän­dige
  • staatlich anerkannte Sachver­stän­dige
  • zerti­fi­zierte Sachver­stän­dige
  • verbands­an­er­kannte Sachver­stän­dige
  • freie Sachver­stän­dige
  • quali­fi­zierte Sachver­stän­dige
  • anerkannter Sachver­stän­diger

Öffent­lich bestellte und verei­digte Sachver­stän­dige (Abkürzung ö.b.u.v. SV) gibt es nur in Deutsch­land. Im Gegensatz zur allge­meinen Bezeich­nung „Sachver­stän­diger“ ist die Bezeich­nung „öffent­lich bestellt und vereidigt“ gesetz­lich geschützt, die missbräuch­liche Verwen­dung dieses Titels ist sogar strafbar.

Grund­vor­aus­set­zung für die Erlangung der öffent­li­chen Bestel­lung und Verei­di­gung ist das Durch­laufen eines meist mehrjäh­rigen Bewer­bungs­ver­fah­rens, in dem die fachliche und persön­liche Eignung zur Erstel­lung von Gutachten sowie der überdurch­schnitt­liche Sachver­stand [vgl. Wikipedia] mit sehr hohem Maßstab im jewei­ligen Fachge­biet geprüft wird.

Die Grund­pflichten eines öffent­lich bestellten und verei­digten Sachver­stän­digen sind Objek­ti­vität, Weisungs­frei­heit und Unpar­tei­lich­keit. Hierauf leistet er einen Eid – ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straf­tat­be­stand dar, unabhängig davon, ob es sich um einen Gerichts- oder Privat­auf­trag handelt.

Der Büroin­haber Jürgen Mohrmann ist von der IHK öffent­lich bestellter und verei­digter Sachver­stän­diger für die Bewertung von Brand‑, Explosions‑, Sturm- und Leitungs­was­ser­schäden an Gebäuden. Die Erstat­tung von Gutachten zu Gebäude-Versi­che­rungs­­­schäden stellt daher den wesent­li­chen Tätig­keits­schwer­punkt des SV-Büros Mohrmann dar.

Versicherungs-Bedingungen

Die Wohnge­­bäude-Versi­che­rung bezieht sich üblicher­weise auf die Gefahren Brand‑, Sturm und Leitungs­wasser, die gemeinsam in einer VGB-Versi­che­rung (verbun­dene Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung) zusam­men­ge­fasst sind. Optional gegen die Zahlung weiterer Prämie kann auch die Elemen­tar­ge­fahr mit abgedeckt werden.
Ob ein Schaden­er­eignis als versi­chert anzusehen ist, ergibt sich insbe­son­dere über den bestehenden Versi­che­rungs­ver­trag, auszugs­weise heißt es:

Brand, Blitz, Explosion
Der Versi­cherer leistet Entschä­di­gung für versi­cherte Sachen, die durch Brand, Blitz­schlag oder Explosion zerstört oder beschä­digt wurden oder infolge dessen abhan­den­kommen.

Brand­schaden: Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim­mungs­ge­mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszu­breiten vermag.

Blitz­schlag: Der Blitz­schlag ist der unmit­tel­bare Übergang eines Blitzes auf versi­cherte Sachen.

Explosion: Eine Explosion ist eine auf dem Ausdeh­nungs­be­streben von Gasen beruhende, plötz­liche Kraft­äu­ße­rung.

Ebenfalls Gegen­stand dieser Leistungs­gruppe sind Schäden, die sich ereignen durch den Anprall oder den Absturz eines Luftfahr­zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung auf versi­cherte Sachen. Leistungs­aus­schlüsse sind indivi­duell dem Versi­che­rungs­vertag zu entnehmen. Diese können sich insbe­son­dere auf Sengschäden, Überspan­nungs­schäden, Nutzwär­me­schäden u.A. beziehen.

Sturm- und Hagel
Der Versi­cherer leistet Entschä­di­gung für versi­cherte Sachen, die durch unmit­tel­bare Einwir­kung von Sturm oder Hagel zerstört oder beschä­digt wurden oder infolge dessen abhan­den­kommen, so dass zerstö­rend Öffnungen geschaffen oder Gebäu­de­be­stand­teile wegge­rissen werden.

Sturm­schaden: Sturm ist eine wetter­be­dingte Luftbe­we­gung mindes­tens der Windstärke 8 (63km/h)

Hagel: Hagel ist ein fester Witte­rungs­nie­der­schlag in Form von Eiskör­nern.

Leistungs­aus­schlüsse sind indivi­duell dem Versi­che­rungs­ver­trag zu entnehmen. Diese können sich insbe­son­dere auf Schäden beziehen durch Sturmflut, Elemen­tar­ge­fahren (Überschwem­mung oder Rückstau) oder auch auf Schau­fens­ter­scheiben von Laden­lo­kalen.

Leitungs­wasser
Der Versi­cherer leistet Entschä­di­gung, indivi­duell je nach Vertragsart, für Bruch­schäden (auch durch Frost) an Be- und Entwäs­se­rungs­lei­tungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie den sich daraus ergebenden Durch­näs­sungs­fol­ge­schaden an versi­cherten Sachen.

Leitungs­wasser: ist Wasser, das bestim­mungs­widrig ausge­treten ist aus

  • den Zu- oder Ablei­tungs­rohren der Wasser­ver­sor­gung einschließ­lich den damit verbun­denen Schläu­chen und Einrich­tungen,
  • den Rohren der Heizungs­an­lage einschließ­lich von Klima‑, Wärme­­pumpen- oder Solar­hei­zungs­an­lagen,
  • den Rohren von Sprinker- oder Berie­se­lungs­an­lagen.

Wasser­dampf u.a.: Wasser­dampf oder wärme­tra­gende Flüssig­keiten wie Sole, Öle oder Kälte­mittel stehen Leitungs­wasser gleich.

Leistungs­aus­schlüsse sind indivi­duell dem Versi­che­rungs­ver­trag zu entnehmen. Diese können sich insbe­son­dere auf Regen­wasser, Plansch- und Reini­gungs­wasser, Grund­wasser oder Wasser aus mobilen Behält­nissen beziehen. Im Regelfall ausge­schlossen sind die Folge­schäden durch Schwamm (holzzer­stö­rende Pilze) sowie Schäden (auch ohne Rücksicht auf mitwir­kende Ursachen) durch Elemen­tar­ereig­nisse wie Überschwem­mung, Rückstau, Erdbeben, Schnee­druck u.a.

Elemen­tar­ereig­nisse
Der Versi­cherer leistet, sofern das Risiko des Elemen­tar­scha­dens separat zum Standard­ver­trag mit abgedeckt ist, Entschä­di­gung für versi­cherte Sachen, die durch Überschwem­mung des Versi­che­rungs­ortes, witte­rungs­be­dingten Rückstau, Erdbeben, Erdsen­kung, Erdrutsch, Schnee­druck, Lawinen oder Vulkan­aus­bruch zerstört oder beschä­digt werden oder abhan­den­kommen.

Überschwem­mung: Eine Überschwem­mung ist eine Überflu­tung des Versi­che­rungs­grund­stücks durch Ausufe­rung von stehenden oder fließenden Binnen­ge­wäs­sern oder durch Witte­rungs­nie­der­schläge.

Rückstau: Ein witte­rungs­be­dingter Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von Überschwem­mung aus Rohren der öffent­li­chen und / oder privaten Abwas­ser­ka­na­li­sa­tion in das versi­cherte Gebäude hinein rückge­staut wird und aus den damit verbun­denen Einrich­tungen (WC, Dusche, Boden­ein­läufe) bestim­mungs­widrig austritt.

Erdbeben: Ein Erdbeben ist eine natur­be­dingte Erschüt­te­rung des Erdbodens, die durch geophy­si­ka­li­sche Vorgänge im Erdin­neren ausgelöst wird.

Erdsen­kung: Eine Erdsen­kung ist ein natur­be­dingter Einsturz des Erdbodens über natür­li­chen Hohlräumen.

Erdrutsch: Ein Erdrutsch ist ein natur­be­dingtes Abrut­schen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteins­schichten.

Schnee­druck: Schnee­druck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.

Lawine: Lawinen sind an Berghängen nieder­ge­hende Schnee- und Eismassen.

Vulkan­aus­bruch: Ein Vulkan­aus­bruch ist eine plötz­liche Druck­ent­la­dung beim Aufreißen der Erdkruste verbunden mit Lavaer­güssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materia­lien.

Leistungs­aus­schlüsse sind indivi­duell dem Versi­che­rungs­ver­trag zu entnehmen. Diese können sich insbe­son­dere auf Schäden beziehen durch Grund­wasser, Sturmflut oder unter­tä­tigen Bergbau.

Unterschied Sachschaden — Haftpflichtschaden

Beschä­di­gung durch Dritte
Gemäß dem deutschen Grund­ge­setz ist der Schaden­ver­ur­sa­cher zum Schaden­er­satz verpflichtet. Im BGB § 823 heißt es: „Wer … das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider­recht­lich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entste­henden Schadens verpflichtet.“

Bei den Gebäu­de­schäden kommt es zur Verlet­zung des Eigentums Dritter. Sofern im Falle eines Gebäu­de­scha­dens seitens des Gebäu­de­ver­si­che­rers keine Haftung besteht, kann somit direkt an den Verur­sa­cher heran­ge­treten und Schaden­er­satz verlangt werden.

Beispiel 1:
Eine Dachde­cker­firma erstellt eine neue Schweiß­bahn­ab­dich­tung auf einem Vordach eines Zweifa­mi­li­en­wohn­hauses. Durch Unacht­sam­keit kommt es während der Arbeiten am Gebäude zum Brand­schaden, die Gasflamme entzündet die aufge­hende Verklei­dung des Wohnhauses.
Der Gebäu­de­ei­gen­tümer kann aufgrund des Brand­­schaden-Ereig­­nisses an seine eigene Wohnge­bäu­de­ver­si­che­rung heran­treten, die den Schaden als Sachschaden zum Neuwert (sofern eine Neuwert­de­ckung besteht) reguliert. Somit besteht ein Band zwischen dem Gebäu­de­ei­gen­tümer als Versi­che­rungs­nehmer und seiner Versi­che­rung, der Schaden­ver­ur­sa­cher bleibt zunächst außen vor. Im Normal­fall nimmt später der Gebäude-Sachver­­­si­cherer bei dem Dachde­cker­be­trieb bzw. desen Haftpflicht­ver­si­cherer Regress zum Zeitwert.
Alter­nativ kann der Schaden als Haftpflicht­schaden über den Haftpflicht­ver­si­cherer des Dachde­cker­be­triebes reguliert werden, dann aller­dings nur zum Zeitwert und nicht zum Neuwert wie bei der Gebäu­de­ver­si­che­rung. Dann besteht ein Band zwischen dem Handwerks­be­trieb und dem Haftpflicht­ver­si­cherer.

Beispiel 2:
Bei den o.g. Schweiß­ar­beiten fällt die Gasfla­sche vom Vordach auf die Terrasse und zerstört hier Teile der Boden­ver­flie­sung. Für diese Art von Schaden besteht im Normal­fall keine Deckung seitens des Gebäude-Sachver­­­si­che­­rers, diese Art von Schaden wird vom Haftpflicht­ver­si­cherer des Verur­sa­chers reguliert. Die Regulie­rung erfolgt zum Zeitwert.

Beispiel 3:
Für den Fall, dass keine Deckung besteht (z.B. weil der Dachde­cker­be­trieb seine Versi­che­rungs­prä­mien nicht gezahlt hat oder weil der Dachde­cker die Gasfla­sche vorsätz­lich vom Dach gestoßen hat oder weil im konkreten Fall für herab­fal­lende Gasfla­schen ein genereller Leistungs­aus­schluss besteht) oder der Dachde­cker­be­trieb auf eine Meldung an seinen Haftpflicht­ver­si­cherer verzichtet, kann der Geschä­digte privat­recht­lich an den Verur­sa­cher heran­treten und Schaden­er­satz fordern. Der Anspruch des Geschä­digten regelt sich dann aus dem BGB.

Kfz-Anpral­l­­schäden
Vergleichbar zu obigen Beispielen verhalten sich auch Kfz-Anpral­l­­schäden an Gebäuden. Sofern keine Deckung über den Gebäude-Versi­cherer besteht, kann die Regulie­rung auch über den Haftpflicht­ver­si­cherer zum Zeitwert erfolgen.

Bauwesenschaden

Ein Bauwe­sen­schaden bezieht sich auf Schäden, die während der Neubau­phase eines Gebäudes entstehen. Die Risiken aus der Errich­tungs­zeit werden durch eine Bauleis­tungs­ver­si­che­rung und die Feuer-Rohbau­­ver­­­si­che­rung abgedeckt.

Bauleis­tungs­ver­si­che­rung
Die Bauleis­tungs­ver­si­che­rung (früher Bauwe­sen­ver­si­che­rung) schützt den Bauun­ter­nehmer und den Bauherrn vor Schäden, die unvor­her­sehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen insbe­son­dere Schäden verur­sacht durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Hochwasser oder Sturm. Es sind im Allge­meinen aber auch Schäden durch Vanda­lismus, unbekannte Eigen­schaften des Baugrundes, Konstruk­­tions- und Materi­al­fehler, Fahrläs­sig­keit und ähnliches versi­chert. Sie definiert sich als Allge­fah­ren­de­ckung für Schäden der Kategorie „keiner ist es gewesen oder keiner kann etwas dafür“. Nicht versi­chert sind hingegen Schäden durch Feuer, da dieses Risiko über eine Feuer-Rohbau­­ver­­­si­che­rung abgedeckt ist.

Die Laufzeit der Bauleis­tungs­ver­si­che­rung erstreckt sich üblicher­weise über die gesamte Bauzeit des Objektes. Für gewöhn­lich gilt diese Versi­che­rung als Pflicht­ver­si­che­rung bei fremd­fi­nan­zierten Neubauten, um im Schaden­fall für den Bauherrn die Sicher­stel­lung der Projekt­rea­li­sie­rung bzw. für den Bauun­ter­nehmer eine Erstat­tung erhöhter Aufwen­dungen seiner Erfül­lungs­leis­tung im Schaden­fall zu gewähr­leisten.

Feuer-Rohbau­­ver­­­si­che­rung
Die Feuer-Rohbau­­ver­­­si­che­rung bietet Versi­che­rungs­schutz bezüglich des Risikos Brand‑, Blitz‑, Explo­si­ons­schäden für das noch nicht bezugs­fer­tige Gebäude und schließt damit die Lücke zur Bauleis­tungs­ver­si­che­rung. Im Regelfall ist die Feuer-Rohbau­­ver­­­si­che­rung prämi­en­freier Bestand­teil der VGB-Versi­che­rung, die später ab Bezugs­fer­tig­stel­lung des Gebäudes gilt. Als bezugs­fertig gilt ein Gebäude, wenn es durch einge­brachte Boden­be­läge, Tapezie­rungen und funkti­ons­fä­hige Instal­la­tionen bestim­mungs­gemäß gebrauchs­fähig ist.

Ergänzend zum Gebäude und seinen fest einge­bauten Bestand­teilen sind auch auf dem Grund­stück befind­liche Baustoffe und Bauteile mitver­si­chert, sofern der Versi­che­rungs­nehmer für diese die Gefahr trägt.

Beiratsverfahren / Sachverständigenverfahren

Beirats­ver­fahren:
Der Versi­cherer beauf­tragt einen Sachver­stän­digen, der anhand des bestehenden Versi­che­rungs­ver­trags den Schaden nach Art und Umfang bewertet.

Sachver­stän­di­gen­ver­fahren:
Der Versi­che­rungs­nehmer kann nach Eintritt des Versi­che­rungs­falles verlangen, dass die Höhe des Schadens im SV-Verfahren festge­stellt wird.

Gegen­stand des SV-Verfah­­rens ist, dass der Schaden nach Möglich­keit gemeinsam durch den Sachver­stän­digen des Versi­che­rers und den Sachver­stän­digen des Versi­che­rungs­neh­mers ermittelt wird. Für den fall, dass keine Einigung erzielt wird, entscheidet ein Obmann über die strittig geblie­benen Punkte. Meist findet dieses Instru­ment bei Großschäden Anwendung.