zum Nachlesen

Wir haben einige wichtige Hin­weise an den Ver­sicherungsnehmer als PDF-Down­load bere­it­gestellt:

Auf dieser Seite find­en Sie außer­dem einige Begriffs­de­f­i­n­i­tio­nen aus unserem Arbeit­sall­t­ag – an ander­er Stelle kön­nte man auch FAQ dazu sagen.

Begriff: Sachverständiger

Der Begriff „Sachver­ständi­ger“ bezieht sich auf eine natür­liche Per­son mit beson­der­er Sachkunde auf einem bes­timmten Fachge­bi­et. Rechtlich ist der Begriff „Sachver­ständi­ger“ nicht geschützt, so dass sich jed­er wie er möchte sachver­ständig oder Sachver­ständi­ger nen­nen kann, auch ohne beson­dere Qual­i­fika­tion beispiel­sweise in Form ein­er abgeschlosse­nen Fachaus­bil­dung mit mehrjähriger Beruf­ser­fahrung.
Grund­sät­zlich unter­schieden wer­den daher:

  • öffentlich bestellte und verei­digte Sachver­ständi­ge
  • staatlich anerkan­nte Sachver­ständi­ge
  • zer­ti­fizierte Sachver­ständi­ge
  • ver­band­san­erkan­nte Sachver­ständi­ge
  • freie Sachver­ständi­ge
  • qual­i­fizierte Sachver­ständi­ge
  • anerkan­nter Sachver­ständi­ger

Öffentlich bestellte und verei­digte Sachver­ständi­ge (Abkürzung ö.b.u.v. SV) gibt es nur in Deutsch­land. Im Gegen­satz zur all­ge­meinen Beze­ich­nung „Sachver­ständi­ger“ ist die Beze­ich­nung „öffentlich bestellt und verei­digt“ geset­zlich geschützt, die miss­bräuch­liche Ver­wen­dung dieses Titels ist sog­ar straf­bar.

Grund­vo­raus­set­zung für die Erlan­gung der öffentlichen Bestel­lung und Verei­di­gung ist das Durch­laufen eines meist mehrjähri­gen Bewer­bungsver­fahrens, in dem die fach­liche und per­sön­liche Eig­nung zur Erstel­lung von Gutacht­en sowie der über­durch­schnit­tliche Sachver­stand [vgl. Wikipedia] mit sehr hohem Maßstab im jew­eili­gen Fachge­bi­et geprüft wird.

Die Grundpflicht­en eines öffentlich bestell­ten und verei­digten Sachver­ständi­gen sind Objek­tiv­ität, Weisungs­frei­heit und Unparteilichkeit. Hier­auf leis­tet er einen Eid – ein Ver­stoß gegen diese Pflicht­en stellt einen Straftatbe­stand dar, unab­hängig davon, ob es sich um einen Gerichts- oder Pri­vatauf­trag han­delt.

Der Büroin­hab­er Jür­gen Mohrmann ist von der IHK öffentlich bestell­ter und verei­digter Sachver­ständi­ger für die Bew­er­tung von Brand‑, Explosions‑, Sturm- und Leitungswasser­schä­den an Gebäu­den. Die Erstat­tung von Gutacht­en zu Gebäude-Ver­sicherungss­chä­­den stellt daher den wesentlichen Tätigkeitss­chw­er­punkt des SV-Büros Mohrmann dar.

Versicherungs-Bedingungen

Die Wohnge­bäude-Ver­sicherung bezieht sich üblicher­weise auf die Gefahren Brand‑, Sturm und Leitungswass­er, die gemein­sam in ein­er VGB-Ver­sicherung (ver­bun­dene Wohnge­bäude­ver­sicherung) zusam­menge­fasst sind. Option­al gegen die Zahlung weit­er­er Prämie kann auch die Ele­men­targe­fahr mit abgedeckt wer­den.
Ob ein Schadenereig­nis als ver­sichert anzuse­hen ist, ergibt sich ins­beson­dere über den beste­hen­den Ver­sicherungsver­trag, auszugsweise heißt es:

Brand, Blitz, Explo­sion
Der Ver­sicher­er leis­tet Entschädi­gung für ver­sicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag oder Explo­sion zer­stört oder beschädigt wur­den oder infolge dessen abhan­denkom­men.

Brand­schaden: Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bes­tim­mungs­gemäßen Herd ent­standen ist oder ihn ver­lassen hat und das sich aus eigen­er Kraft auszubre­it­en ver­mag.

Blitzschlag: Der Blitzschlag ist der unmit­tel­bare Über­gang eines Blitzes auf ver­sicherte Sachen.

Explo­sion: Eine Explo­sion ist eine auf dem Aus­dehnungs­be­streben von Gasen beruhende, plöt­zliche Kraftäußerung.

Eben­falls Gegen­stand dieser Leis­tungs­gruppe sind Schä­den, die sich ereignen durch den Anprall oder den Absturz eines Luft­fahrzeugs, sein­er Teile oder sein­er Ladung auf ver­sicherte Sachen. Leis­tungsauss­chlüsse sind indi­vidu­ell dem Ver­sicherungsvertag zu ent­nehmen. Diese kön­nen sich ins­beson­dere auf Sen­gschä­den, Überspan­nungss­chä­den, Nutzwärmeschä­den u.A. beziehen.

Sturm- und Hagel
Der Ver­sicher­er leis­tet Entschädi­gung für ver­sicherte Sachen, die durch unmit­tel­bare Ein­wirkung von Sturm oder Hagel zer­stört oder beschädigt wur­den oder infolge dessen abhan­denkom­men, so dass zer­störend Öff­nun­gen geschaf­fen oder Gebäudebe­standteile weg­geris­sen wer­den.

Sturm­schaden: Sturm ist eine wet­terbe­d­ingte Luft­be­we­gung min­destens der Wind­stärke 8 (63km/h)

Hagel: Hagel ist ein fes­ter Wit­terungsnieder­schlag in Form von Eiskörn­ern.

Leis­tungsauss­chlüsse sind indi­vidu­ell dem Ver­sicherungsver­trag zu ent­nehmen. Diese kön­nen sich ins­beson­dere auf Schä­den beziehen durch Sturm­flut, Ele­men­targe­fahren (Über­schwem­mung oder Rück­stau) oder auch auf Schaufen­ster­scheiben von Laden­lokalen.

Leitungswass­er
Der Ver­sicher­er leis­tet Entschädi­gung, indi­vidu­ell je nach Ver­tragsart, für Bruch­schä­den (auch durch Frost) an Be- und Entwässerungsleitun­gen inner­halb und außer­halb des Gebäudes sowie den sich daraus ergeben­den Durch­näs­sungs­folgeschaden an ver­sicherten Sachen.

Leitungswass­er: ist Wass­er, das bes­tim­mungswidrig aus­ge­treten ist aus

  • den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserver­sorgung ein­schließlich den damit ver­bun­de­nen Schläuchen und Ein­rich­tun­gen,
  • den Rohren der Heizungsan­lage ein­schließlich von Klima‑, Wärmepumpen- oder Solarheizungsan­la­gen,
  • den Rohren von Sprinker- oder Berieselungsan­la­gen.

Wasser­dampf u.a.: Wasser­dampf oder wärme­tra­gende Flüs­sigkeit­en wie Sole, Öle oder Käl­temit­tel ste­hen Leitungswass­er gle­ich.

Leis­tungsauss­chlüsse sind indi­vidu­ell dem Ver­sicherungsver­trag zu ent­nehmen. Diese kön­nen sich ins­beson­dere auf Regen­wass­er, Plan­sch- und Reini­gungswass­er, Grund­wass­er oder Wass­er aus mobilen Behält­nis­sen beziehen. Im Regelfall aus­geschlossen sind die Folgeschä­den durch Schwamm (holzzer­störende Pilze) sowie Schä­den (auch ohne Rück­sicht auf mitwirk­ende Ursachen) durch Ele­mentar­ereignisse wie Über­schwem­mung, Rück­stau, Erd­beben, Schnee­druck u.a.

Ele­mentar­ereignisse
Der Ver­sicher­er leis­tet, sofern das Risiko des Ele­men­tarschadens sep­a­rat zum Stan­dard­ver­trag mit abgedeckt ist, Entschädi­gung für ver­sicherte Sachen, die durch Über­schwem­mung des Ver­sicherung­sortes, wit­terungs­be­d­ingten Rück­stau, Erd­beben, Erd­senkung, Erdrutsch, Schnee­druck, Law­inen oder Vulka­naus­bruch zer­stört oder beschädigt wer­den oder abhan­denkom­men.

Über­schwem­mung: Eine Über­schwem­mung ist eine Über­flu­tung des Ver­sicherungs­grund­stücks durch Ausufer­ung von ste­hen­den oder fließen­den Bin­nengewässern oder durch Wit­terungsnieder­schläge.

Rück­stau: Ein wit­terungs­be­d­ingter Rück­stau liegt vor, wenn Wass­er infolge von Über­schwem­mung aus Rohren der öffentlichen und / oder pri­vat­en Abwasserkanal­i­sa­tion in das ver­sicherte Gebäude hinein rück­ges­taut wird und aus den damit ver­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen (WC, Dusche, Bodenein­läufe) bes­tim­mungswidrig aus­tritt.

Erd­beben: Ein Erd­beben ist eine naturbe­d­ingte Erschüt­terung des Erd­bo­dens, die durch geo­physikalis­che Vorgänge im Erdinneren aus­gelöst wird.

Erd­senkung: Eine Erd­senkung ist ein naturbe­d­ingter Ein­sturz des Erd­bo­dens über natür­lichen Hohlräu­men.

Erdrutsch: Ein Erdrutsch ist ein naturbe­d­ingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinss­chicht­en.

Schnee­druck: Schnee­druck ist die Wirkung des Gewicht­es von Schnee- oder Eis­massen.

Law­ine: Law­inen sind an Berghän­gen niederge­hende Schnee- und Eis­massen.

Vulka­naus­bruch: Ein Vulka­naus­bruch ist eine plöt­zliche Druck­ent­ladung beim Aufreißen der Erd­kruste ver­bun­den mit Lavaergüssen, Asche-Erup­­tio­­nen oder dem Aus­tritt von son­sti­gen Mate­ri­alien.

Leis­tungsauss­chlüsse sind indi­vidu­ell dem Ver­sicherungsver­trag zu ent­nehmen. Diese kön­nen sich ins­beson­dere auf Schä­den beziehen durch Grund­wass­er, Sturm­flut oder untertäti­gen Berg­bau.

Unterschied Sachschaden — Haftpflichtschaden

Beschädi­gung durch Dritte
Gemäß dem deutschen Grundge­setz ist der Schaden­verur­sach­er zum Schaden­er­satz verpflichtet. Im BGB § 823 heißt es: „Wer … das Eigen­tum oder ein son­stiges Recht eines anderen wider­rechtlich ver­let­zt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entste­hen­den Schadens verpflichtet.“

Bei den Gebäude­schä­den kommt es zur Ver­let­zung des Eigen­tums Drit­ter. Sofern im Falle eines Gebäude­schadens seit­ens des Gebäude­ver­sicher­ers keine Haf­tung beste­ht, kann somit direkt an den Verur­sach­er herange­treten und Schaden­er­satz ver­langt wer­den.

Beispiel 1:
Eine Dachdeck­er­fir­ma erstellt eine neue Schweißbahn­ab­dich­tung auf einem Vor­dach eines Zweifam­i­lien­wohn­haus­es. Durch Unacht­samkeit kommt es während der Arbeit­en am Gebäude zum Brand­schaden, die Gas­flamme entzün­det die aufge­hende Verklei­dung des Wohn­haus­es.
Der Gebäudeeigen­tümer kann auf­grund des Brand­schaden-Ereignis­s­es an seine eigene Wohnge­bäude­ver­sicherung her­antreten, die den Schaden als Sach­schaden zum Neuw­ert (sofern eine Neuw­ert­deck­ung beste­ht) reg­uliert. Somit beste­ht ein Band zwis­chen dem Gebäudeeigen­tümer als Ver­sicherungsnehmer und sein­er Ver­sicherung, der Schaden­verur­sach­er bleibt zunächst außen vor. Im Nor­mal­fall nimmt später der Gebäude-Sachver­sicher­er bei dem Dachdecker­be­trieb bzw. desen Haftpflichtver­sicher­er Regress zum Zeitwert.
Alter­na­tiv kann der Schaden als Haftpflichtschaden über den Haftpflichtver­sicher­er des Dachdecker­be­triebes reg­uliert wer­den, dann allerd­ings nur zum Zeitwert und nicht zum Neuw­ert wie bei der Gebäude­ver­sicherung. Dann beste­ht ein Band zwis­chen dem Handw­erks­be­trieb und dem Haftpflichtver­sicher­er.

Beispiel 2:
Bei den o.g. Schweißar­beit­en fällt die Gas­flasche vom Vor­dach auf die Ter­rasse und zer­stört hier Teile der Boden­ver­fliesung. Für diese Art von Schaden beste­ht im Nor­mal­fall keine Deck­ung seit­ens des Gebäude-Sachver­sicher­ers, diese Art von Schaden wird vom Haftpflichtver­sicher­er des Verur­sach­ers reg­uliert. Die Reg­ulierung erfol­gt zum Zeitwert.

Beispiel 3:
Für den Fall, dass keine Deck­ung beste­ht (z.B. weil der Dachdecker­be­trieb seine Ver­sicherung­sprämien nicht gezahlt hat oder weil der Dachdeck­er die Gas­flasche vorsät­zlich vom Dach gestoßen hat oder weil im konkreten Fall für her­ab­fal­l­ende Gas­flaschen ein genereller Leis­tungsauss­chluss beste­ht) oder der Dachdecker­be­trieb auf eine Mel­dung an seinen Haftpflichtver­sicher­er verzichtet, kann der Geschädigte pri­va­trechtlich an den Verur­sach­er her­antreten und Schaden­er­satz fordern. Der Anspruch des Geschädigten regelt sich dann aus dem BGB.

Kfz-Anprallschä­­den
Ver­gle­ich­bar zu obi­gen Beispie­len ver­hal­ten sich auch Kfz-Anprallschä­­den an Gebäu­den. Sofern keine Deck­ung über den Gebäude-Ver­sicher­er beste­ht, kann die Reg­ulierung auch über den Haftpflichtver­sicher­er zum Zeitwert erfol­gen.

Bauwesenschaden

Ein Bauwe­sen­schaden bezieht sich auf Schä­den, die während der Neubauphase eines Gebäudes entste­hen. Die Risiken aus der Errich­tungszeit wer­den durch eine Bauleis­tungsver­sicherung und die Feuer-Rohbau­ver­sicherung abgedeckt.

Bauleis­tungsver­sicherung
Die Bauleis­tungsver­sicherung (früher Bauwe­sen­ver­sicherung) schützt den Bau­un­ternehmer und den Bauher­rn vor Schä­den, die unvorherse­hbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen ins­beson­dere Schä­den verur­sacht durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Hochwass­er oder Sturm. Es sind im All­ge­meinen aber auch Schä­den durch Van­dal­is­mus, unbekan­nte Eigen­schaften des Bau­grun­des, Kon­struk­­tions- und Mate­ri­alfehler, Fahrläs­sigkeit und ähn­lich­es ver­sichert. Sie definiert sich als All­ge­fahren­deck­ung für Schä­den der Kat­e­gorie „kein­er ist es gewe­sen oder kein­er kann etwas dafür“. Nicht ver­sichert sind hinge­gen Schä­den durch Feuer, da dieses Risiko über eine Feuer-Rohbau­ver­sicherung abgedeckt ist.

Die Laufzeit der Bauleis­tungsver­sicherung erstreckt sich üblicher­weise über die gesamte Bauzeit des Objek­tes. Für gewöhn­lich gilt diese Ver­sicherung als Pflichtver­sicherung bei fremd­fi­nanzierten Neubaut­en, um im Schaden­fall für den Bauher­rn die Sich­er­stel­lung der Pro­jek­tre­al­isierung bzw. für den Bau­un­ternehmer eine Erstat­tung erhöhter Aufwen­dun­gen sein­er Erfül­lungsleis­tung im Schaden­fall zu gewährleis­ten.

Feuer-Rohbau­ver­sicherung
Die Feuer-Rohbau­ver­sicherung bietet Ver­sicherungss­chutz bezüglich des Risikos Brand‑, Blitz‑, Explo­sion­ss­chä­den für das noch nicht bezugs­fer­tige Gebäude und schließt damit die Lücke zur Bauleis­tungsver­sicherung. Im Regelfall ist die Feuer-Rohbau­ver­sicherung prämien­freier Bestandteil der VGB-Ver­sicherung, die später ab Bezugs­fer­tig­stel­lung des Gebäudes gilt. Als bezugs­fer­tig gilt ein Gebäude, wenn es durch einge­brachte Boden­beläge, Tapezierun­gen und funk­tions­fähige Instal­la­tio­nen bes­tim­mungs­gemäß gebrauchs­fähig ist.

Ergänzend zum Gebäude und seinen fest einge­baut­en Bestandteilen sind auch auf dem Grund­stück befind­liche Baustoffe und Bauteile mitver­sichert, sofern der Ver­sicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.

Beiratsverfahren / Sachverständigenverfahren

Beiratsver­fahren:
Der Ver­sicher­er beauf­tragt einen Sachver­ständi­gen, der anhand des beste­hen­den Ver­sicherungsver­trags den Schaden nach Art und Umfang bew­ertet.

Sachver­ständi­gen­ver­fahren:
Der Ver­sicherungsnehmer kann nach Ein­tritt des Ver­sicherungs­fall­es ver­lan­gen, dass die Höhe des Schadens im SV-Ver­­fahren fest­gestellt wird.

Gegen­stand des SV-Ver­­fahrens ist, dass der Schaden nach Möglichkeit gemein­sam durch den Sachver­ständi­gen des Ver­sicher­ers und den Sachver­ständi­gen des Ver­sicherungsnehmers ermit­telt wird. Für den fall, dass keine Eini­gung erzielt wird, entschei­det ein Obmann über die strit­tig gebliebe­nen Punk­te. Meist find­et dieses Instru­ment bei Großschä­den Anwen­dung.