Schiedsgutachten und Mediation

Wenn sich im Rahmen einer privaten, vertrag­li­chen Verein­ba­rung eine Seite benach­tei­ligt fühlt, nicht nur bei finan­zi­ellen Inter­essen, kommt es regel­mäßig zum Streit und der Anrufung des Gerichtes mithilfe eines Rechts­an­waltes.

Aufgrund von völliger Überlas­tung der Gerichte gewinnt die vorpro­zes­suale Tätigkeit an Bedeutung, wobei es um Streit­schlich­tung, Streit­ver­mei­dung oder auch Schadens­ver­hü­tung geht.

Gerade bei techni­schen Sachver­halten sind öffent­liche und bestellte Sachver­stän­dige aufgrund ihrer behörd­lich überprüften Unabhän­gig­keit, Unpar­tei­lich­keit und Fachkom­pe­tenz geeignete Bewerter, um Strei­tig­keiten auf Wunsch beider Seiten verbind­lich zu klären.

Schiedsgutachten / Obmann-Verfahren / Schiedsgerichtsvereinbarung

Das Schieds­gut­achten ist ein Gutachten mit dem Ziel, Meinungs­ver­schie­den­heiten von strei­tenden Parteien durch einen Sachver­stän­digen verbind­lich klären zu lassen und so den Gang zum Gericht im Rahmen einer Klage zu vermeiden. Es geht im Gutachten demnach um die Feststel­lung von Zustand, Ursache, Umfang, Schaden­höhe u.a. Die recht­li­chen Grund­lagen eines Schieds­gut­ach­tens sind die abstrakten Bestim­mungen des BGB, der Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) oder der MusterSV-Ordnung, die der öffent­lich bestellte und verei­digte Sachver­stän­dige per Defini­tion erfüllt.

Als Beispiele für Schieds­gut­achten sind das Schätz­ver­fahren oder das Obmann-Verfahren im Rahmen des bedin­gungs­ge­mäßen Sachver­stän­di­gen­ver­fahren (SV-Verfahren) zu nennen.

Der Sinn eines Schieds­gut­ach­tens liegt im Wesent­li­chen darin, dass das vom Sachver­stän­digen erzielte Ergebnis für beide Parteien verbind­lich ist. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zu einem Rechts­streit, ist das Gericht an die Feststel­lungen des Sachver­stän­digen gebunden, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig oder grob unbillig. Die SV-Feststel­lungen können dann überprüft werden.

Für den Fall, dass ein späterer Gang zum Gericht von vorne­herein gänzlich ausge­schlossen sein soll, ist zwischen den Parteien eine Schieds­ge­richts­ver­ein­ba­rung als Sonder­fall des Schieds­gut­ach­tens erfor­der­lich. In diesem Fall tritt der Sachver­stän­dige als Schieds­richter auf.

Mediation

Im Gegensatz zum Schieds­gut­achten geht es bei der Mediation nicht um eine recht­liche oder tatsäch­liche Entschei­dung, sondern um einen Vermitt­lungs­ver­such zum Inter­es­sen­aus­gleich.

Beispiel: Zwei Kinder streiten um eine Apfelsine. Das eine Kind möchte das Frucht­fleisch essen, das andere Kind hätte gerne die Schale, um damit eine kleine Obstfigur zu basteln… Bei ausrei­chender Analyse des Sachver­haltes und Kommu­ni­ka­tion eigener Absichten kann also jedes Kind seinen Wunsch erfüllt bekommen, ohne das andere Kind gleich­zeitig zu benach­tei­ligen.

Insbe­son­dere der öffent­lich bestellte und verei­digte Sachver­stän­dige kann hier aufgrund seiner Spezi­al­kennt­nisse in seinem Bestel­lungs­ge­biet als auch seiner übergrei­fenden Kennt­nisse zur Analyse, Struk­tu­rie­rung und Bewertung von Tatsachen und Zusam­men­hängen in besonders geeig­neter Weise tätig werden.