Schiedsgutachten und Mediation

Wenn sich im Rah­men ein­er pri­vat­en, ver­traglichen Vere­in­barung eine Seite benachteiligt fühlt, nicht nur bei finanziellen Inter­essen, kommt es regelmäßig zum Stre­it und der Anrufung des Gericht­es mith­il­fe eines Recht­san­waltes.

Auf­grund von völ­liger Über­las­tung der Gerichte gewin­nt die vor­prozes­suale Tätigkeit an Bedeu­tung, wobei es um Stre­itschlich­tung, Stre­itver­mei­dung oder auch Schadensver­hü­tung geht.

Ger­ade bei tech­nis­chen Sachver­hal­ten sind öffentliche und bestellte Sachver­ständi­ge auf­grund ihrer behördlich über­prüften Unab­hängigkeit, Unparteilichkeit und Fachkom­pe­tenz geeignete Bew­ert­er, um Stre­it­igkeit­en auf Wun­sch bei­der Seit­en verbindlich zu klären.

Schiedsgutachten / Obmann-Verfahren / Schiedsgerichtsvereinbarung

Das Schiedsgutacht­en ist ein Gutacht­en mit dem Ziel, Mei­n­ungsver­schieden­heit­en von stre­i­t­en­den Parteien durch einen Sachver­ständi­gen verbindlich klären zu lassen und so den Gang zum Gericht im Rah­men ein­er Klage zu ver­mei­den. Es geht im Gutacht­en dem­nach um die Fest­stel­lung von Zus­tand, Ursache, Umfang, Schaden­höhe u.a. Die rechtlichen Grund­la­gen eines Schiedsgutacht­ens sind die abstrak­ten Bes­tim­mungen des BGB, der Zivil­prozes­sor­d­nung (ZPO) oder der MusterSV-Ord­nung, die der öffentlich bestellte und verei­digte Sachver­ständi­ge per Def­i­n­i­tion erfüllt.

Als Beispiele für Schiedsgutacht­en sind das Schätzver­fahren oder das Obmann-Ver­fahren im Rah­men des bedin­gungs­gemäßen Sachver­ständi­gen­ver­fahren (SV-Ver­fahren) zu nen­nen.

Der Sinn eines Schiedsgutacht­ens liegt im Wesentlichen darin, dass das vom Sachver­ständi­gen erzielte Ergeb­nis für bei­de Parteien verbindlich ist. Kommt es zu einem späteren Zeit­punkt den­noch zu einem Rechtsstre­it, ist das Gericht an die Fest­stel­lun­gen des Sachver­ständi­gen gebun­den, es sei denn, das Gutacht­en ist offen­bar unrichtig oder grob unbil­lig. Die SV-Fest­stel­lun­gen kön­nen dann über­prüft wer­den.

Für den Fall, dass ein später­er Gang zum Gericht von vorne­here­in gän­zlich aus­geschlossen sein soll, ist zwis­chen den Parteien eine Schieds­gerichtsvere­in­barung als Son­der­fall des Schiedsgutacht­ens erforder­lich. In diesem Fall tritt der Sachver­ständi­ge als Schied­srichter auf.

Mediation

Im Gegen­satz zum Schiedsgutacht­en geht es bei der Medi­a­tion nicht um eine rechtliche oder tat­säch­liche Entschei­dung, son­dern um einen Ver­mit­tlungsver­such zum Inter­esse­naus­gle­ich.

Beispiel: Zwei Kinder stre­it­en um eine Apfel­sine. Das eine Kind möchte das Frucht­fleisch essen, das andere Kind hätte gerne die Schale, um damit eine kleine Obst­fig­ur zu basteln… Bei aus­re­ichen­der Analyse des Sachver­haltes und Kom­mu­nika­tion eigen­er Absicht­en kann also jedes Kind seinen Wun­sch erfüllt bekom­men, ohne das andere Kind gle­ichzeit­ig zu benachteili­gen.

Ins­beson­dere der öffentlich bestellte und verei­digte Sachver­ständi­ge kann hier auf­grund sein­er Spezialken­nt­nisse in seinem Bestel­lungs­ge­bi­et als auch sein­er über­greifend­en Ken­nt­nisse zur Analyse, Struk­turierung und Bew­er­tung von Tat­sachen und Zusam­men­hän­gen in beson­ders geeigneter Weise tätig wer­den.