Schiedsgutachten und Mediation
Wenn sich im Rahmen einer privaten, vertraglichen Vereinbarung eine Seite benachteiligt fühlt, nicht nur bei finanziellen Interessen, kommt es regelmäßig zum Streit und der Anrufung des Gerichtes mithilfe eines Rechtsanwaltes.
Aufgrund von völliger Überlastung der Gerichte gewinnt die vorprozessuale Tätigkeit an Bedeutung, wobei es um Streitschlichtung, Streitvermeidung oder auch Schadensverhütung geht.
Gerade bei technischen Sachverhalten sind öffentliche und bestellte Sachverständige aufgrund ihrer behördlich überprüften Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Fachkompetenz geeignete Bewerter, um Streitigkeiten auf Wunsch beider Seiten verbindlich zu klären.
Schiedsgutachten / Obmann-Verfahren / Schiedsgerichtsvereinbarung
Das Schiedsgutachten ist ein Gutachten mit dem Ziel, Meinungsverschiedenheiten von streitenden Parteien durch einen Sachverständigen verbindlich klären zu lassen und so den Gang zum Gericht im Rahmen einer Klage zu vermeiden. Es geht im Gutachten demnach um die Feststellung von Zustand, Ursache, Umfang, Schadenhöhe u.a. Die rechtlichen Grundlagen eines Schiedsgutachtens sind die abstrakten Bestimmungen des BGB, der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der MusterSV-Ordnung, die der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige per Definition erfüllt.
Als Beispiele für Schiedsgutachten sind das Schätzverfahren oder das Obmann-Verfahren im Rahmen des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren (SV-Verfahren) zu nennen.
Der Sinn eines Schiedsgutachtens liegt im Wesentlichen darin, dass das vom Sachverständigen erzielte Ergebnis für beide Parteien verbindlich ist. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt dennoch zu einem Rechtsstreit, ist das Gericht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden, es sei denn, das Gutachten ist offenbar unrichtig oder grob unbillig. Die SV-Feststellungen können dann überprüft werden.
Für den Fall, dass ein späterer Gang zum Gericht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen sein soll, ist zwischen den Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung als Sonderfall des Schiedsgutachtens erforderlich. In diesem Fall tritt der Sachverständige als Schiedsrichter auf.
Mediation
Im Gegensatz zum Schiedsgutachten geht es bei der Mediation nicht um eine rechtliche oder tatsächliche Entscheidung, sondern um einen Vermittlungsversuch zum Interessenausgleich.
Beispiel: Zwei Kinder streiten um eine Apfelsine. Das eine Kind möchte das Fruchtfleisch essen, das andere Kind hätte gerne die Schale, um damit eine kleine Obstfigur zu basteln… Bei ausreichender Analyse des Sachverhaltes und Kommunikation eigener Absichten kann also jedes Kind seinen Wunsch erfüllt bekommen, ohne das andere Kind gleichzeitig zu benachteiligen.
Insbesondere der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann hier aufgrund seiner Spezialkenntnisse in seinem Bestellungsgebiet als auch seiner übergreifenden Kenntnisse zur Analyse, Strukturierung und Bewertung von Tatsachen und Zusammenhängen in besonders geeigneter Weise tätig werden.