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Veröffentlichungen von SV-Mohrmann:

Sanierung von Entwässerungsgrundleitungen,
veröffentlicht in BTE-Nachrichten 1/2009

 

Hinweise an den Versicherungsnehmer:

allgemeine Hinweise zur Schadenbewertung

 


Sofortmaßnahmen nach Brandschäden

 


Sofortmaßnahmen nach Wasserschäden

Auf dieser Seite finden Sie:

• Begriff: Sachverständiger
• Versicherungsbedingungen
• Unterschiede Sachschaden - Haftpflichtschaden
• Bauwesenschaden
• Versicherungswerte
• Beiratsverfahren / Sachverständigenverfahren

Begriff: Sachverständiger
Der Begriff „Sachverständiger“ bezieht sich auf eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde auf einem bestimmten Fachgebiet. Rechtlich  ist der Begriff „Sachverständiger“ nicht geschützt, so dass sich jeder wie er möchte sachverständig oder Sachverständiger nennen kann, auch ohne besondere Qualifikation beispielsweise in Form einer abgeschlossenen Fachausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung.
Grundsätzlich unterschieden werden daher:

- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- staatlich anerkannte Sachverständige
- zertifizierte Sachverständige
- verbandsanerkannte Sachverständige
- freie Sachverständige
- qualifizierte Sachverständige
- anerkannter Sachverständiger

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Abkürzung ö.b.u.v. SV) gibt es nur in Deutschland. Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellt und vereidigt“ gesetzlich geschützt, die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist sogar strafbar.

Grundvoraussetzung für die Erlangung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist das Durchlaufen eines meist mehrjährigen Bewerbungsverfahrens, in dem die fachliche und persönliche Eignung  zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand [vgl. Wikipedia] mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird.

Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Weisungsfreiheit und Unparteilichkeit. Hierauf leistet er einen Eid – ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar, unabhängig davon, ob es sich um einen Gerichts- oder Privatauftrag handelt.

Der Büroinhaber Jürgen Mohrmann ist von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Brand-, Explosions-, Sturm- und Leitungswasserschäden an Gebäuden.  Die Erstattung von Gutachten zu Gebäude-Versicherungsschäden stellt daher einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt des SV-Büros Mohrmann dar.

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Versicherungs-Bedingungen
Die Wohngebäude-Versicherung bezieht sich üblicherweise auf die Gefahren Brand-, Sturm und Leitungswasser, die gemeinsam in einer VGB-Versicherung (verbundene Wohngebäudeversicherung) zusammengefasst sind. Optional gegen die Zahlung weiterer Prämie kann auch die Elementargefahr mit abgedeckt werden.
Ob ein Schadenereignis als versichert anzusehen ist, ergibt sich insbesondere über den bestehenden Versicherungsvertrag,  auszugsweise heißt es:

Brand, Blitz, Explosion
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt wurden oder infolge dessen abhandenkommen. 

Brandschaden: Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag: Der Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen.

Explosion: Eine Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen beruhende, plötzliche Kraftäußerung.

Ebenfalls Gegenstand dieser Leistungsgruppe sind Schäden, die sich ereignen durch den Anprall oder den Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung auf versicherte Sachen. Leistungsausschlüsse sind individuell dem Versicherungsvertag zu entnehmen. Diese können sich insbesondere auf Sengschäden, Überspannungsschäden,  Nutzwärmeschäden u.A. beziehen.

Sturm- und Hagel
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wurden oder infolge dessen abhandenkommen, so dass zerstörend Öffnungen geschaffen oder Gebäudebestandteile weggerissen werden.

Sturmschaden: Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung mindestens der Windstärke 8 (63km/h)

Hagel: Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

Leistungsausschlüsse sind individuell dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Diese können sich insbesondere auf Schäden beziehen durch Sturmflut, Elementargefahren (Überschwemmung oder Rückstau) oder auch auf Schaufensterscheiben von Ladenlokalen.

Leitungswasser
Der Versicherer leistet Entschädigung, individuell je nach Vertragsart, für Bruchschäden (auch durch   Frost) an Be- und Entwässerungsleitungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie den sich daraus ergebenden Durchnässungsfolgeschaden an versicherten Sachen.

Leitungswasser: ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
    •    den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung einschließlich den damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen,
    •    den Rohren der Heizungsanlage einschließlich von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
    •    den Rohren von Sprinker- oder Berieselungsanlagen.

Wasserdampf u.a.: Wasserdampf oder wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle oder Kältemittel stehen Leitungswasser gleich.

Leistungsausschlüsse sind individuell dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Diese können sich insbesondere auf Regenwasser, Plansch- und Reinigungswasser, Grundwasser oder Wasser aus mobilen Behältnissen beziehen. Im Regelfall ausgeschlossen sind die Folgeschäden durch Schwamm (holzzerstörende Pilze) sowie Schäden (auch ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen) durch Elementarereignisse wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Schneedruck u.a.

Elementarereignisse
Der Versicherer leistet, sofern das Risiko des Elementarschadens separat zum Standardvertrag mit abgedeckt ist, Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsortes, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Überschwemmung: Eine Überschwemmung ist eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks durch Ausuferung von stehenden oder fließenden Binnengewässern oder durch Witterungsniederschläge.

Rückstau: Ein witterungsbedingter Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von Überschwemmung aus Rohren der öffentlichen und / oder privaten Abwasserkanalisation in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird und aus den damit verbundenen Einrichtungen (WC, Dusche, Bodeneinläufe) bestimmungswidrig austritt.

Erdbeben: Ein Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 

Erdsenkung: Eine Erdsenkung ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.

Erdrutsch: Ein Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsschichten.

Schneedruck: Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.

Lawine: Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen.

Vulkanausbruch: Ein Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien.

Leistungsausschlüsse sind individuell dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Diese können sich insbesondere auf Schäden beziehen durch Grundwasser, Sturmflut oder untertätigen Bergbau.

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Unterschied Sachschaden - Haftpflichtschaden

Beschädigung durch Dritte
Gemäß dem deutschen Grundgesetz ist der Schadenverursacher zum Schadenersatz verpflichtet. Im BGB § 823 heißt es: „Wer … das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Bei den Gebäudeschäden kommt es zur Verletzung des Eigentums Dritter. Sofern im Falle eines Gebäudeschadens seitens des Gebäudeversicherers keine Haftung besteht, kann somit direkt an den Verursacher herangetreten  und Schadenersatz verlangt werden.

Beispiel 1: Eine Dachdeckerfirma erstellt eine neue Schweißbahnabdichtung auf einem Vordach eines Zweifamilienwohnhauses. Durch Unachtsamkeit kommt es während der Arbeiten am Gebäude zum Brandschaden, die Gasflamme entzündet die aufgehende Verkleidung des Wohnhauses.
Der Gebäudeeigentümer kann aufgrund des Brandschaden-Ereignisses an seine eigene Wohngebäudeversicherung herantreten, die den Schaden als Sachschaden zum Neuwert (sofern eine Neuwertdeckung besteht) reguliert. Somit besteht ein Band zwischen dem Gebäudeeigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Versicherung, der Schadenverursacher bleibt zunächst außen vor. Im Normalfall nimmt später der Gebäude-Sachversicherer bei dem Dachdeckerbetrieb bzw. desen Haftpflichtversicherer Regress zum Zeitwert.
Alternativ kann der Schaden als Haftpflichtschaden über den Haftpflichtversicherer des Dachdeckerbetriebes reguliert werden, dann allerdings nur zum Zeitwert und nicht zum Neuwert wie bei der Gebäudeversicherung.  Dann besteht ein Band zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Haftpflichtversicherer.

Beispiel 2: Bei den o.g. Schweißarbeiten fällt die Gasflasche vom Vordach auf die Terrasse und zerstört hier Teile der Bodenverfliesung. Für diese Art von Schaden besteht im Normalfall keine Deckung seitens des Gebäude-Sachversicherers, diese Art von Schaden wird vom Haftpflichtversicherer des Verursachers reguliert. Die Regulierung erfolgt zum Zeitwert.

Beispiel 3: Für den Fall, dass keine Deckung besteht (z.B. weil der Dachdeckerbetrieb seine Versicherungsprämien nicht gezahlt hat oder weil der Dachdecker die Gasflasche vorsätzlich vom Dach gestoßen hat oder weil im konkreten Fall für herabfallende Gasflaschen ein genereller Leistungsausschluss besteht) oder der Dachdeckerbetrieb auf eine Meldung an seinen Haftpflichtversicherer verzichtet, kann der Geschädigte privatrechtlich an den Verursacher herantreten und Schadenersatz fordern. Der Anspruch des Geschädigten regelt sich dann aus dem BGB.

Kfz-Anprallschäden
Vergleichbar zu obigen Beispielen verhalten sich auch Kfz-Anprallschäden an Gebäuden. Sofern keine Deckung über den Gebäude-Versicherer besteht, kann die Regulierung auch über den Haftpflichtversicherer zum Zeitwert erfolgen.

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Bauwesenschaden
Ein Bauwesenschaden bezieht sich auf Schäden, die während der Neubauphase eines Gebäudes entstehen. Die Risiken aus der Errichtungszeit werden durch eine Bauleistungsversicherung und die Feuer-Rohbauversicherung abgedeckt.

Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung (früher Bauwesenversicherung) schützt den Bauunternehmer und den Bauherrn vor Schäden, die unvorhersehbar sind und während der Bauzeit auftreten. Dazu zählen insbesondere Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie zum Beispiel Hochwasser oder Sturm. Es sind im Allgemeinen aber auch Schäden durch Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler, Fahrlässigkeit und ähnliches versichert. Sie definiert sich als Allgefahrendeckung für Schäden der Kategorie „keiner ist es gewesen oder keiner kann etwas dafür“. Nicht versichert sind hingegen Schäden durch Feuer, da dieses Risiko über eine Feuer-Rohbauversicherung abgedeckt ist.
Die Laufzeit der Bauleistungsversicherung erstreckt sich üblicherweise über die gesamte Bauzeit des Objektes. Für gewöhnlich gilt diese Versicherung als Pflichtversicherung bei fremdfinanzierten Neubauten, um im Schadenfall für den Bauherrn die Sicherstellung der Projektrealisierung bzw.  für den Bauunternehmer eine Erstattung erhöhter Aufwendungen seiner Erfüllungsleistung im Schadenfall zu gewährleisten.

Feuer-Rohbauversicherung
Die Feuer-Rohbauversicherung bietet Versicherungsschutz bezüglich des Risikos Brand-, Blitz-, Explosionsschäden für das noch nicht bezugsfertige Gebäude und schließt damit die Lücke zur Bauleistungsversicherung. Im Regelfall ist die Feuer-Rohbauversicherung prämienfreier Bestandteil der VGB-Versicherung, die später ab Bezugsfertigstellung des Gebäudes gilt. Als bezugsfertig gilt ein Gebäude, wenn es durch eingebrachte Bodenbeläge, Tapezierungen und funktionsfähige Installationen bestimmungsgemäß gebrauchsfähig ist.
Ergänzend zum Gebäude und seinen fest eingebauten Bestandteilen sind auch auf dem Grundstück befindliche Baustoffe und Bauteile mitversichert, sofern der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.

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Versicherungswerte
Neuwert, gleitender Neuwert: Als Neuwert gilt der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes an gleicher Stelle in gleicher Art und Güte inkl. der Baunebenkosten wie Architekt, Fachplaner, SiGeKo, Behördenkosten u.a. sowie der Mehrwertsteuer soweit erforderlich. Im Versicherungsvertrag kann der Neuwert als feste Summe oder als gleitender Neuwert vereinbart werden, so dass sich der Betrag entsprechend der allg. Baukostenentwicklung anpasst. 

Zeitwert: Der Zeitwert ist gleich dem Neuwert abzüglich einer technischen Wertminderung durch Alter und Verschleiß.

Gemeiner Wert: Der gemeine Wert eines Gebäudes  ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteil bzw. seines Zubehörs oder des Altmaterials. Der gemeine Wert ist maßgebend, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt ist oder sonst dauernd entwertet ist, wenn es also für seine eigentliche Bestimmung nicht verwendet werden kann. Bei dem gemeinen Wert geht es damit nicht um Wiederbeschaffungskosten sondern um den erzielbaren Erlös. 

Gleitender Neuwertfaktor: Der gleitende Neuwertfaktor ist ein sich jährlich ändernder Korrekturfaktor für die Bemessung des Versicherungsbeitrags sowie der Ausweisung der Maximalentschädigung der Kostenarten (AAK, SMK, Mietwert…). Der gleitende Neuwertfaktor (früher Prämienindex) erhöht oder vermindert sich jeweils am 01. Januar und gilt für die kommende Versicherungsperiode. Er errechnet sich aus dem Baupreisindex und dem Tariflohnindex im Verhältnis 80% zu 20%. Der gleitende Neuwertfaktor dient damit nicht zum Umrechnen der auf einem Basisjahr basierenden Versicherungssumme auf den Versicherungswert am Schadentag.

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Beiratsverfahren / Sachverständigenverfahren
Beiratsverfahren: Der Versicherer beauftragt einen Sachverständigen, der anhand des bestehenden Versicherungsvertrags den Schaden nach Art und Umfang bewertet.

Sachverständigenverfahren: Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens im SV-Verfahren festgestellt wird.
Gegenstand des SV-Verfahrens ist, dass der Schaden nach Möglichkeit gemeinsam durch den Sachverständigen des Versicherers und den Sachverständigen des Versicherungsnehmers ermittelt wird. Für den fall, dass keine Einigung erzielt wird, entscheidet ein Obmann über die strittig gebliebenen Punkte. Meist findet dieses Instrument bei Großschäden Anwendung.

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